Artikel 2 VO (EG) 96/1488
(1) Ziel dieser Verordnung ist es, anhand der in Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen zu Initiativen von gemeinsamem Interesse in den drei Bereichen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer beizutragen: Stärkung der politischen Stabilität und der Demokratie, Errichtung einer Freihandelszone Europa-Mittelmeer und Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der menschlichen und der kulturellen Dimension.
(2) Diese Stützungsmaßnahmen werden unter Berücksichtigung des Ziels der nachhaltigen Entwicklung, die zu anhaltender Stabilität und langfristigem Wohlstand führen soll, ergriffen. Besonderes Augenmerk wird auf die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der Wirtschaftsreformen, auf die inter- und subregionale Zusammenarbeit sowie auf den Auf- und Ausbau der Fähigkeit der Mittelmeerpartner gelegt, sich in das weltweite Wirtschaftsgefüge einzugliedern. Die Ziele und Modalitäten dieser Verfahren sind in Anhang II wiedergegeben.
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