Artikel 1 VO (EG) 96/1488
(1) Die Gemeinschaft trifft im Rahmen der Prinzipien und der Prioritäten der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft Maßnahmen zur Unterstützung der in Anhang I genannten Drittländer und Gebiete im Mittelmeerraum (im Folgenden Mittelmeerpartner genannt) bei deren Bemühungen, Reformen ihrer wirtschaftlichen und sozialen Strukturen durchzuführen, die Lebensbedingungen für die unterprivilegierten Bevölkerungsgruppen zu verbessern und die Folgen abzumildern, die sich aus der wirtschaftlichen Entwicklung auf sozialer Ebene und für die Umwelt ergeben können.
(2) Begünstigte dieser Stützungsmaßnahmen können nicht nur Staaten und Regionen, sondern auch lokale Behörden, regionale Organisationen, öffentliche Einrichtungen, lokale oder traditionelle Gemeinschaften, Einrichtungen zur Unterstützung der Wirtschaft, private Unternehmer, Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Verbände, Stiftungen und Nichtregierungsorganisationen sein.
(3) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses Programms beläuft sich für den Zeitraum 2000-2006 auf 5,35 Milliarden EUR.
Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der finanziellen Vorausschau bewilligt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.