Präambel VO (EG) 96/1488
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Europäische Rat hat auf seinen Tagungen in Lissabon, Korfu und Essen hervorgehoben, daß der Mittelmeerraum ein vorrangiges Gebiet für die Europäische Union darstellt, und beschlossen, eine Partnerschaft Europa-Mittelmeer anzustreben.
Unter Zugrundelegung des Berichts des Rates vom 12. Juni 1995, der insbesondere anhand der Mitteilungen der Kommission vom 19. Oktober 1994 und vom 8. März 1995 über die Stärkung der Mittelmeerpolitik erarbeitet worden war, hat der Europäische Rat auf seiner Tagung am 26./27. Juni 1995 in Cannes die strategische Bedeutung bekräftigt, die er einer neuen Dimension der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Partnern im Mittelmeerraum beimißt.
Die bisherigen Bemühungen müssen fortgesetzt werden, um sicherzustellen, daß der Mittelmeerraum zu einem Gebiet der politischen Stabilität und der Sicherheit wird, und die Mittelmeerpolitik der Gemeinschaft muß zur Erreichung des allgemeinen Ziels, nämlich der Entwicklung und Konsolidierung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, sowie des Ziels der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und zur Förderung gutnachbarschaftlicher Beziehungen unter Einhaltung des Völkerrechts sowie unter Wahrung der territorialen Integrität und der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und der Mittelmeerländer beitragen.
Die mit der Zeit angestrebte Errichtung einer Freihandelszone zwischen den europäischen und den Mittelmeerländern wird zur Stabilität und zum Wohlstand des Mittelmeerraums beitragen.
Für die Mittelmeerpartner könnte die Errichtung einer Freihandelszone tiefgreifende Strukturreformen zur Folge haben.
Es ist daher notwendig, die Bemühungen zu unterstützen, welche die Mittelmeerpartner zur Reform ihrer Wirtschafts-, Sozial- und Verwaltungsstrukturen unternehmen oder noch unternehmen werden.
Der Dialog zwischen den Kulturen und auf der Ebene der Zivilgesellschaften muß, insbesondere durch die Förderung von Tätigkeiten im Ausbildungsbereich sowie durch die Förderung der Entwicklung und der dezentralen Zusammenarbeit, vertieft werden.
Hierzu sollten eine intensivere regionale Zusammenarbeit und insbesondere die Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen und des Handels zwischen den Mittelmeergebieten und den Mittelmeerpartnern gefördert werden, die zur Reform und Umstrukturierung der Wirtschaft beitragen.
Die zwischen der Gemeinschaft und den Mittelmeerpartnern geschlossenen bilateralen Protokolle über finanzielle und technische Zusammenarbeit bildeten eine zweckmäßige Ausgangsbasis für die Zusammenarbeit, und nunmehr ist es notwendig, anhand der bisherigen Erfahrungen eine neue Stufe der Beziehungen im Rahmen der Partnerschaft einzuleiten.
Es müssen Regeln für die Durchführung dieser Partnerschaft festgelegt werden, wobei bei der Verwendung der Haushaltsmittel für Transparenz und für die Gesamtkohärenz der in diesem Rahmen durchgeführten Maßnahmen Sorge zu tragen ist.
Zu diesem Zweck gilt diese Verordnung für sämtliche Maßnahmen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 des Rates vom 29. Juni 1992 zur Durchführung der zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern des Mittelmeerraums geschlossenen Protokolle über finanzielle und technische Zusammenarbeit(3) und unter der Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum(4), soweit es sich um Maßnahmen handelte, deren Geltungsbereich sich auf mehr als ein Land erstreckt, fallen.
Diese Verordnung ersetzt daher die vorstehend genannten Verordnungen ab dem 1. Januar 1997; die Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 wird jedoch aufrechterhalten, soweit es die Verwaltung der zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Finanzprotokolle und die Bindung der Restmittel der außer Kraft getretenen Finanzprotokolle erfordern.
In die vorliegende Verordnung wird für den Zeitraum 1995 - 1999 ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag im Sinne der Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 aufgenommen, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegte Zuständigkeit der Haushaltsbehörde berührt wird.
Soweit Umweltprojekte betroffen sind, können für Darlehen, die die Europäische Investitionsbank (im folgenden „Bank” genannt) aus ihren eigenen Mitteln nach den von ihr gemäß ihrer Satzung festgelegten Bedingungen vergibt, Zinsvergütungen gewährt werden.
Bei zinsbegünstigten Darlehensgeschäften sind die Gewährung eines Darlehens der Bank aus ihren Eigenmitteln und die Gewährung einer aus den Haushaltsmitteln der Gemeinschaft finanzierten Zinsvergütung zwangsläufig miteinander verbunden und bedingen sich wechselseitig. Die Bank kann im Einklang mit ihrer Satzung, insbesondere mit einstimmigem Beschluß ihres Verwaltungsrates im Fall einer ablehnenden Stellungnahme der Kommission beschließen, ein Darlehen aus ihren Eigenmitteln vorbehaltlich der Gewährung einer Zinsvergütung zu gewähren. Angesichts dieses Umstands sollte das für die Gewährung der Zinsvergütung vorgesehene Verfahren in jedem Fall zu einem ausdrücklichen Beschluß über die Gewährung oder gegebenenfalls über die Verweigerung der Zinsvergütung führen.
Es empfiehlt sich, einen Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten vorzusehen, der die Bank bei den ihr im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung übertragenen Aufgaben unterstützt.
Es bedarf eines mehrjährigen Konzepts, um eine effiziente Verwaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen und die Beziehungen mit den Empfängerländern zu erleichtern.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gehen über den Rahmen der Entwicklungshilfe hinaus und sind für Länder bestimmt, die nur teilweise als Entwicklungsländer eingestuft werden können. Für den Erlaß dieser Verordnung sind daher keine anderen Befugnisse als die des Artikels 235 des EG-Vertrags vorgesehen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 232 vom 6. 9. 1995, S. 5 und
ABl. Nr. C 150 vom 24. 5. 1996, S. 15.
- (2)
ABl. Nr. C 17 vom 22. 1. 1996, S. 184 und
Stellungnahme vom 20. Juni 1996 (ABl. Nr. C 198 vom 8. 7. 1996).
- (3)
ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 1.
- (4)
ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 5.
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