Artikel 3 VO (EG) 96/1507

(1) Die für diese Einfuhren jeweils geltenden Lizenzen dürfen nur im Rahmen der Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 2 erteilt werden. Die in Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 aufgeführten Mitgliedstaaten erteilen diese Lizenzen ausschließlich den Raffinerien, die mit den Einfuhren den Eigenbedarf im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 der vorgenannten Verordnung decken.

(2) Die Einfuhr des Rohzuckers hat in dem Mitgliedstaat zu erfolgen, der die Einfuhrlizenz erteilt.

(3) Die betreffenden Lizenzen sind nicht übertragbar. Die Raffinerien können aber auf die ihnen erteilten Lizenzen verzichten. In diesem Fall wird die gestellte Sicherheit sofort freigegeben. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission umgehend von diesem Verzicht in Kenntnis.

(4) Die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission(1) sind auf die Einfuhren gemäß dieser Verordnung nicht anwendbar.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

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