Artikel 4 VO (EG) 96/1507

(1) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 der Kommission(1) und unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 dieser Verordnung gilt die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehene Einfuhrlizenz für Rohzucker vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung bis zum darauffolgenden 30. Juni.

(2) Die Raffinerie beantragt die Einfuhrlizenz gemäß Absatz 1 bei der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats unter Beifügung einer Erklärung, mit der sich die Raffinerie verpflichtet, die betreffende Rohzuckermenge vor dem 1. Juli, der auf das Einfuhrdatum folgt, zu raffinieren.

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission umgehend von den eingereichten Anträgen in der Reihenfolge ihres Eingangs in Kenntnis. In der entsprechenden Mitteilung sind die Antragsteller mit den jeweils beantragten Mengen sowie den tatsächlich eingeführten Mengen gemäß den bereits erteilten Lizenzen gemäß Anhang II aufzuführen.

Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat sobald wie möglich mit, inwieweit den in Unterabsatz 1 erwähnten Anträgen stattgegeben werden kann.

(3) Sollte der betreffende Zucker nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums raffiniert sein, ist die Raffinerie unbeschadet des Artikels 6 zur Zahlung eines Betrags in voller Höhe des für den Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Zollsatzes verpflichtet, gegebenenfalls zuzüglich des am Einfuhrtag geltenden Zusatzzolls.

Die Raffinerie, die die Lizenz beantragt hat, hat dem Mitgliedstaat, der die Lizenz erteilt hat, einen von diesem anerkannten Nachweis der Raffination innerhalb der auf das Ende des für diese Raffination vorgesehenen Zeitraums folgenden drei Monate zu liefern.

(4) In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist jeweils das Ursprungsland anzugeben.

Feld 24 trägt jeweils folgenden Vermerk:

„Einfuhr zum Zollsatz von 9,8 ECU je 100 kg Rohzucker der Standardqualität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1507/96”

.

(5) Als Sicherheit für die Lizenz gemäß Absatz 1 wird ein Betrag von 0,30 ECU je 100 kg Zucker „tel quel” veranschlagt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 144 vom 28. 6. 1995, S 14.

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