Artikel 5 VO (EG) 96/1507

(1) Das Zollkontingent kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn bei der Abfertigung zum freien Verkehr ein Ursprungsnachweis des betreffenden Drittlandes gemäß den Artikeln 47 und 56 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgelegt wird.

(2) Die Raffinerie beantragt die Einfuhrlizenz gemäß Artikel 3 Absatz 1 bei der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats unter Beifügung einer Erklärung mit allen in Artikel 47 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannten Angaben.

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