Artikel 6 VO (EG) 96/1507
(1) Konnte eine Zuckermenge nicht rechtzeitig zur Raffination vor dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Zeitpunkt ausgeliefert werden, so kann der Einfuhrmitgliedstaat auf Ersuchen der Raffinerie die Gültigkeitsdauer der Lizenz um höchstens 30 Tage ab dem betreffenden Zeitpunkt verlängern.
In diesem Fall wird der betreffende Rohzucker innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums raffiniert und auf das vorangegangene Wirtschaftsjahr im Rahmen des dafür angenommenen Höchstbedarfs gemäß Artikel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 angerechnet.
(2) Konnte eine Rohzuckermenge nicht vor dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Datum raffiniert werden, so kann der betreffende Mitgliedstaat der Raffinerie auf deren Ersuchen eine zusätzliche Raffinationsfrist von höchstens 90 Tagen ab diesem Zeitpunkt einräumen.
In diesem Fall wird der betreffende Rohzucker innerhalb dieser Frist raffiniert und auf das vorangegangene Wirtschaftsjahr im Rahmen des dafür angenommenen Höchstbedarfs gemäß Artikel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 angerechnet.
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