Artikel 7 VO (EG) 96/1507

Wenn die von einem Unternehmen raffinierte Zuckermenge, ausgedrückt in Weißzuckerwert, aufgrund des Rendements des gemäß dieser Verordnung importierten Rohzuckers den angenommenen Bedarf um höchstens 1 % überschreitet, kann der betreffende Mitgliedstaat auf Ersuchen der Raffinerie die entsprechende Weißzuckermenge im Rahmen des für das folgende Wirtschaftsjahr angenommenen Bedarfs gemäß Artikel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 anrechnen.

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