Artikel 8 VO (EG) 96/1507
Für die einem in Anhang I festgelegten Ursprungsland zugeteilten Mengen, für die vor dem 1. April des betreffenden Wirtschaftsjahres keine Einfuhrlizenzen erteilt wurden, können Lizenzen für die anderen Ursprungsländer beantragt werden. Jedoch kann ein anderes Datum vorgesehen werden, das entsprechend den besonderen Umständen des betreffenden Wirtschaftsjahres festzulegen ist.
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