Artikel 9 VO (EG) 96/1507

Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit:

a)
wöchentlich: die Mengen Rohzucker „tel quel” , für die Ausfuhrlizenzen gemäß Artikel 4 Absatz 1 für die folgende Woche erteilt wurden;
b)
monatlich für den vorangegangenen Monat:

die tatsächlich unter Verwendung der Lizenzen gemäß Artikel 4 Absatz 1 eingeführten Mengen Rohzucker ausgedrückt in Gewicht „tel quel” ,

die entsprechenden Mengen Rohzucker in Gewicht „tel quel” und ausgedrückt in Weißzucker, die in dem der Mitteilung vorausgegangenen Monat raffiniert wurden;

c)
vor dem 31. Juli eines jeden Wirtschaftsjahres: die für die Raffination nach dieser Verordnung bestimmten Rohzuckermengen „tel quel” , die am 1. Juli des betreffenden Wirtschaftsjahres auf Lager liegen.

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