Präambel VO (EG) 96/1507

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1126/96 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 6 und auf Artikel 39,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT(3) aufgestellten Liste CXL, insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Folge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens und im Rahmen des Abschlusses der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, ab dem 1. Januar 1996 eine Menge zur Raffination bestimmten Rohrrohzucker aus Drittländern zum Zollsatz von 98 ECU je Tonne einzuführen. Bei der Durchführung dieser Verpflichtung sind Verzögerungen aufgetreten; daher ist für den ersten Anwendungszeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 insgesamt eine Menge vorzusehen, die auch die Menge einschließt, die zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 30. Juni 1996 hätte eingeführt werden können.

Um sicherzustellen, daß die Einfuhrmengen den bisherigen Handelsströmen entsprechen, sollten die betreffenden Mengen gemäß dem für einen Bezugszeitraum von drei Jahren ermittelten Ursprung aufgeteilt werden.

Die Durchführung der Einfuhrregelung sollte anhand von Einfuhrlizenzen erfolgen. Hierfür ist insbesondere festzulegen, welche Bestimmungen bei der Antragstellung zu beachten sind und welche Angaben im Antrag enthalten sein müssen.

Die Anwendung dieses Zollkontingents erfordert eine genaue Überwachung der Einfuhren und eine tatsächliche Kontrolle ihrer Verwendung und Bestimmung, so daß die Einfuhr in dem Mitgliedstaat zu erfolgen hat, in dem die Einfuhrlizenz erteilt worden ist.

Der für die Versorgung der Gemeinschaftsraffinerien bestimmte Rohzucker fällt somit unter die Regelung von Artikel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81. Daher gelten für diese Zuckereinfuhren auch die Anwendungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1916/95 der Kommission(4).

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(2)

ABl. Nr. L 150 vom 25. 6. 1996, S. 3.

(3)

ABl. Nr. L 146 vom 20. 6. 1996, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 184 vom 3. 8. 1995, S. 18.

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