Artikel 5 VO (EG) 96/1555
1. Von der Erhebung des Zusatzzolls ausgenommen sind:
- a)
- Erzeugnisse, die im Rahmen von Zollkontingenten gemäß Anhang 7 der Kombinierten Nomenklatur eingeführt werden,
- b)
- Erzeugnisse, die sich im Sinne von Absatz 2 auf dem Transportweg in die Gemeinschaft befinden.
2. Erzeugnisse auf dem Transportweg in die Gemeinschaft sind Erzeugnisse, die
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das Ursprungsland verlassen haben, bevor die Erhebung des Zusatzzolls beschlossen wurde,
und
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mit einem Transportdokument befördert werden, das am Verladeort des Ursprungslands bis zum Entladeort in der Gemeinschaft gültig ist und vor der Erhebung des genannten Zusatzzolls ausgestellt worden ist.
3. Die Betreffenden erbringen den Zollbehörden den Nachweis, daß die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind.
Die Behörden können jedoch anerkennen, daß die Erzeugnisse das Ursprungsland vor dem Zeitpunkt der Anwendung des Zusatzzolls verlassen haben, wenn eines der folgenden Dokumente vorgelegt wird:
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Im Falle des Seetransports das Konnossement, aus dem hervorgeht, daß die Verladung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist;
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im Falle des Eisenbahntransports der Eisenbahnfrachtbrief, der von den Eisenbahnstellen des Ursprungslands vor diesem Zeitpunkt angenommen wurde;
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im Falle des Transports mit Kraftfahrzeugen der Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) oder jedes andere im Ursprungsland vor diesem Datum ausgestellte Versanddokument, sofern die Bedingungen der bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte im Rahmen des gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahrens eingehalten sind;
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im Falle des Lufttransports der Luftfrachtbrief, aus dem hervorgeht, daß die Fluggesellschaft die Erzeugnisse vor diesem Datum angenommen hat.
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