Artikel 4 VO (EG) 96/1555
1. Der gemäß Artikel 3 erhobene Zusatzzoll entspricht einem Drittel des im gemeinsamen Zolltarif für das betreffende Erzeugnis vorgesehenen Zolls.
2. Für Einfuhren, für die hinsichtlich des Wertzolls Zollpräferenzen gelten, entspricht der Zusatzzoll, soweit Artikel 3 Absatz 2 Anwendung findet, einem Drittel des für das betreffende Erzeugnis geltenden spezifischen Zolls.
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