Artikel 3 VO (EG) 96/1555
(1) Sobald für eines der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse und einen der dort genannten Zeiträume festgestellt wird, dass die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen die entsprechende Auslösungsschwelle überschreiten, wird von der Kommission ein Zusatzzoll erhoben, es sei denn, die Einfuhren können keine Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt verursachen oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.
(2) Der Zusatzzoll wird auf die im Anwendungszeitraum dieses Zolls in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen angewendet, wenn
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ihre zolltarifliche Einstufung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3223/94 bewirkt, daß bei der Einfuhr die höchsten spezifischen Zollsätze für die Einfuhren aus dem betreffenden Ursprungsland anwendbar sind, und
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wenn die Einfuhr während des Anwendungszeitraums des Zusatzzolls erfolgt.
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