Artikel 2 VO (EG) 96/1555
(1) Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse und die dort angegebenen Zeiträume übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Bestimmungen von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) betreffend die Überwachung der Präferenzeinfuhren eine Aufstellung der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Warenmengen.
Diese Meldungen erfolgen jeweils mittwochs bis spätestens 12 Uhr (Brüsseler Zeit) für die in der Vorwoche in den freien Verkehr übergeführten Mengen.
(2) Zollanmeldungen zur Überführung von in dieser Verordnung genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, bei denen einige der in Anhang 37 von Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannten Angaben fehlen, können von der Zollstelle auf Antrag des Anmelders angenommen werden; dennoch müssen sie zusätzlich zu den Angaben in Artikel 254 dieser Verordnung eine Angabe über die Eigenmasse (in kg) der betreffenden Waren beinhalten.
Wenn das vereinfachte Anmeldeverfahren gemäß Artikel 260 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von in dieser Verordnung genannten Waren angewendet wird, müssen die vereinfachten Anmeldungen, zusätzlich zu anderen Anforderungen, eine Angabe zur Eigenmasse (in kg) der betreffenden Waren beinhalten.
Wird das Anschreibeverfahren gemäß Artikel 263 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von in dieser Verordnung genannten Waren angewendet, muß die Mitteilung an die Zollbehörden, auf die in Artikel 266 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Bezug genommen wird, alle notwendigen Daten für die Identifizierung der Waren und eine Angabe der Eigenmasse (in kg) der betreffenden Waren beinhalten.
Artikel 266 Absatz 2b findet keine Anwendung auf Einfuhren von in dieser Verordnung genannten Waren.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.
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