Artikel 1 VO (EG) 96/1555
(1) Die zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates(1) nachstehend „Zusatzzölle” genannt, können nach den Bedingungen der vorliegenden Verordnung während der in ihrem Anhang angegebenen Zeiträume auf die dort aufgeführten Erzeugnisse angewendet werden.
(2) Die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle sind im Anhang aufgeführt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1.
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