Präambel VO (EG) 96/1555

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 kann bei der Einfuhr bestimmter unter die Verordnung fallender Erzeugnisse neben dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zoll ein zusätzlicher Einfuhrzoll (Zusatzzoll) erhoben werden, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft(3) erfüllt sind, es sei denn die Einfuhren können keine Störungen des Gemeinschaftsmarkts verursachen, oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

Diese Zusatzzölle können unter anderem erhoben werden, wenn die Einfuhrmenge der betreffenden Erzeugnisse, die auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrlizenzen oder nach den im Rahmen der Präferenzabkommen eingeführten Verfahren ermittelt wird, nach Erzeugnissen und Anwendungszeiträumen eine gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens über die Landwirtschaft festgesetzte Auslösungsschwelle überschreitet.

Der Zusatzzoll kann nur auf Einfuhren erhoben werden, deren zolltarifliche Einstufung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2933/95(5), zur Anwendung des höheren spezifischen Zolls führt und auf Einfuhren, die außerhalb von im Rahmen der Welthandelsorganisation eröffneten Kontingenten eingeführt werden.

Für Einfuhren, für die hinsichtlich des Wertzolls oder des spezifischen Zolls Zollpräferenzen gelten, ist bei der Berechnung des Zusatzzolls diesen Präferenzen Rechnung zu tragen.

Erzeugnisse, die sich auf dem Transportweg in die Gemeinschaft befinden, sind gleichfalls von der Anwendung des Zusatzzolls ausgenommen. Es ist also angezeigt, diesbezüglich spezifische Vorschriften vorzusehen.

Die Einführung der Einfuhrlizenzregelung greift nicht ihrer Ablösung durch ein Verfahren der raschen und informatisierten Registrierung der Einfuhren vor, sobald dieses Verfahren rechtlich abgestürzt und praktisch angewendet werden kann. Eine entsprechende Bewertung wird am 31. Dezember 1997 erfolgen.

Der Verwaltungsausschuß für Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 132 vom 16. 6. 1995, S. 8.

(3)

ABl. Nr. L 336 vom 23. 12. 1994, S. 22.

(4)

ABl. Nr. L 337 vom 24. 12. 1994, S. 66.

(5)

ABl. Nr. L 307 vom 20. 12. 1995, S. 21.

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