Artikel 1 VO (EG) 96/1749

Ziel

Mit dieser Verordnung soll für die Zwecke der Erstellung eines vergleichbaren harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) durch die einzelnen Mitgliedstaaten folgendes festgelegt werden:

deranfängliche Erfassungsbereich für Waren und Dienstleistungen sowie vergleichbare Verfahren für die Einbeziehung signifikant gewordener Verbrauchsgüter und Dienstleistungen bei der Aktualisierung des Erfassungsbereichs,

Mindeststandards für die Qualitätsanpassungsverfahren,

Mindeststandards für die Preisermittlung,

die Formel zur Berechnung von Preisindizes für Elementaraggregate.

Ferner ist es Ziel dieser Verordnung, zu gewährleisten, daß die Bildung der Preisstichproben in einer solchen Weise erfolgt, daß die HVPI zum Zweck internationaler Vergleiche ausreichend zuverlässig sind, und Informationen zu liefern, anhand deren Mindeststandards für die Stichprobenbildung festgelegt werden können.

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