Artikel 2 VO (EG) 96/1749

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

1.
Die „Konsumausgaben der privaten Haushalte” , wie sie in Anhang Ib spezifiziert werden, sind der Teil der Konsumausgaben, der von den privaten Haushalten ungeachtet ihrer Nationalität oder ihres Wohnsitzlandes, durch monetäre Transaktionen, im Wirtschaftsgebiet des Mitgliedstaates, für Waren und Dienstleistungen, die der unmittelbaren Befriedigung individueller Bedürfnisse oder Wünsche dienen, und in einem der beiden oder in beiden miteinander verglichenen Zeiträumen getätigt wird.
2.
Ein „Produktangebot” ist eine bestimmte Ware oder Dienstleistung, die zu einem angegebenen Preis, in einer bestimmten Verkaufsstelle oder von einem bestimmten Anbieter unter bestimmten Lieferbedingungen zum Kauf angeboten wird, und definiert damit eine Einheit, die zu einem bestimmten Zeitpunkt einmalig ist.
3.
Der „Erfassungsbereich” des HVPI, also die statistische „Zielgrundgesamtheit” , die der HVPI repräsentieren soll, ist die Menge aller Transaktionen, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Konsumausgaben der privaten Haushalte durchgeführt werden.
4.
Ein „Konsumsegment nach Konsumzweck” oder „Konsumsegment” bezeichnet eine Menge von Transaktionen, welche sich auf Produktangebote beziehen, die aufgrund gemeinsamer Eigenschaften einen gemeinsamen Zweck erfüllen sollen in dem Sinne, dass sie

zur hauptsächlichen Verwendung in ähnlichen Situationen vermarktet werden,

weitgehend durch eine gemeinsame Spezifikation beschrieben werden können und

von den Verbrauchern als gleichwertig betrachtet werden können.

5.
„Neuerlich signifikant gewordene Waren und Dienstleistungen” sind die Waren und Dienstleistungen, deren Preisänderungen nicht ausdrücklich im HVPI eines Mitgliedstaats ausgewiesen werden und deren geschätzter Anteil an den Verbrauchsausgaben inzwischen mindestens ein Tausendstel der vom HVPI abgedeckten Ausgaben beträgt.
6.
„Stichprobenbildung” bezieht sich auf jedes Verfahren bei der Erstellung des HVPI, bei dem eine Teilmenge der Grundgesamtheit der Produktangebote ausgewählt wird, um die Preisänderung der im HVPI erfassten Konsumsegmente zu schätzen.
7.
Als „Zielstichprobe” werden die Produktangebote innerhalb der Konsumsegmente bezeichnet, deren Preise der betreffende Mitgliedstaat zu beobachten beabsichtigt, damit die HVPI-Zielgrundgesamtheit zuverlässig und vergleichbar repräsentiert wird.
8.
Die „Gewichte” , die bei den HVPI-Aggregationen verwendet werden, sind die geeigneten Schätzwerte der relativen Ausgaben für Unterteilungen der Zielgrundgesamtheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission(1).
9.
Ein „beobachteter Preis” ist ein von den Mitgliedstaaten bestätigter Preis.
10.
Ein „Ersatzproduktangebot” ist ein Produktangebot mit einem beobachteten Preis, das ein Produktangebot in der Zielstichprobe ersetzt.
11.
Ein „Ersatzpreis” ist der beobachtete Preis für ein Ersatzproduktangebot.
12.
Ein „geschätzter Preis” ist ein Preis, der anstelle eines beobachteten Preises benutzt wird und auf einem angemessenen Schätzverfahren beruht. Früher beobachtete Preise gelten nicht als geschätzte Preise, sofern nicht bewiesen werden kann, dass sie angemessene Schätzungen darstellen.
13.
Eine „elementare Produktgruppe” ist eine Menge von Produktangeboten, die für eine Stichprobe gezogen werden, um ein oder mehrere Konsumsegmente im HVPI darzustellen.
14.
Ein „Elementaraggregat” ist eine geschichtete (zum Beispiel nach Regionen, Städten oder Arten von Verkaufsstellen) elementare Produktgruppe und bezieht sich somit auf die Ebene, auf der die beobachteten Preise in den HVPI eingehen. Wenn die elementaren Produktgruppen nicht geschichtet sind, haben die Begriffe „elementare Produktgruppe” und „Elementaraggregat” dieselbe Bedeutung.
15.
Ein „Index eines Elementaraggregats” ist ein Preisindex für ein Elementaraggregat.
16.
Eine „Qualitätsänderung” bedeutet, dass nach Einschätzung eines Mitgliedstaates eine Ersetzung zu einer signifikanten Veränderung des Ausmaßes geführt hat, in dem das Ersatzproduktangebot den Konsumzweck des entsprechenden Konsumsegments, zu welchem es gehört, erfüllt.
17.
„Qualitätsanpassung” ist ein Verfahren, nach dem eine beobachtete Qualitätsänderung durch Hebung oder Senkung des ermittelten aktuellen Preises oder des Referenzpreises um einen Faktor oder einen Betrag, der dem Wert dieser Qualitätsänderung entspricht, berücksichtigt wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 340 vom 11.12.1997, S. 24.

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