Artikel 2a VO (EG) 96/1749

Grundsätze

(1) Der HVPI ist eine auf Stichproben basierende Statistik, die die durchschnittliche Änderung von Preisen in der Zielgrundgesamtheit zwischen dem Kalendermonat des jeweils geltenden Index und dem Zeitraum, mit dem er verglichen wird, darstellt.

(2) Die Gesamtmenge der Transaktionen in der statistischen Zielgrundgesamtheit lässt sich vollständig unterteilen in Teilmengen, die den zu diesen Transaktionen gehörenden Produktangeboten entsprechen. Sie werden nach den vierstelligen Kategorien und Unterkategorien in Anhang Ia klassifiziert, die von der internationalen Klassifikation COICOP abgeleitet sind und als COICOP/HVPI (Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs, angepasst an die Bedürfnisse der Harmonisierten Verbraucherpreisindizes) bezeichnet werden.

(3) Der HVPI wird anhand einer Formel berechnet, die der Laspeyres-Formel entspricht.

(4) Konsumsegmente bilden die unveränderlichen Elemente in dem Indexkorb, der durch den HVPI beobachtet werden soll.

(5) Die in den HVPI einbezogenen Preise sind Anschaffungspreise, also die Preise, die von den Haushalten gezahlt werden, um individuelle Waren und Dienstleistungen durch monetäre Transaktionen zu erwerben.

(6) Wenn für Waren und Dienstleistungen, die den Verbrauchern zunächst unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, später ein tatsächlicher Preis verrechnet wird, ist diese Änderung vom Nullpreis in einen tatsächlichen Preis und umgekehrt im HVPI zu erfassen.

(7) Der HVPI muss ein Maß für reine Preisänderungen ohne Berücksichtigung von Änderungen der Qualität liefern. Er muss:

a)
die Preisänderung widerspiegeln, die den geänderten Ausgaben bei einer Beibehaltung der Konsumgewohnheiten der Haushalte und der Zusammensetzung der Verbraucherpopulation im Basis- oder Referenzzeitraum entspricht, und
b)
erstellt werden, indem geeignete Anpassungen zur Berücksichtigung von beobachteten Qualitätsänderungen vorgenommen werden. Qualitätsanpassungen dienen der Zuverlässigkeit und insbesondere der Repräsentativität des HVPI als Maß für reine Preisänderungen.

(8) Die Einschätzung von Qualitätsänderungen soll auf angemessenen Belegen über den Unterschied zwischen der Spezifikation eines Ersatzproduktangebots und des Produktangebots, dessen Stelle in der Stichprobe es eingenommen hat, basieren. Es muss sich um einen Unterschied in den signifikanten preisbestimmenden Merkmalen des Produktangebots handeln, wie etwa Marke, Material oder Fabrikat, die für den betreffenden Konsumzweck relevant sind.

Eine Qualitätsänderung ist nicht gegeben, wenn eine umfassende jährliche oder weniger häufige Revision der HVPI-Stichprobe vorgenommen wird. Ihre Einbeziehung erfolgt durch Herstellung der entsprechenden Verkettungen. Revisionen der HVPI-Stichprobe ändern nichts daran, dass Ersatzproduktangebote zwischen zwei Revisionen unverzüglich aufgenommen werden müssen.

(9) Die Repräsentation einer elementaren Produktgruppe oder eines Elementaraggregats wird durch das ihr zugeordnete Ausgabengewicht definiert. Andere Gewichtungen können in den Elementaraggregaten verwendet werden, unter der Bedingung, dass die Repräsentativität des Index gewährleistet ist.

(10) Die „Zuverlässigkeit” wird anhand der „Präzision” , welche sich auf das Ausmaß der Stichprobenfehler bezieht, und der „Repräsentativität” , welche sich auf die Unverzerrtheit bezieht, bewertet.

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