Artikel 3 VO (EG) 96/1749

Erfassungsbereich

(1) Als vergleichbar gelten HVPI, die sich aus Preisänderungen und Gewichten für jede Kategorie der in Anhang Ia aufgeführten Konsumausgaben der privaten Haushalte zusammensetzen, deren Anteil an den Gesamtaufwendungen aller in Absatz 2 spezifizierten Kategorien mehr als ein Tausendstel beträgt.

(2) Der Erfassungsbereich des HVPI wird wie folgt erweitert:

a)
Beginnend mit der Erstellung des HVPI für Januar 1997 verarbeiten die Mitgliedstaaten die erhobenen Daten für die Kategorien, bei denen in der Spezifikation in Anhang Ia „anfänglicher Erfassungsbereich” angegeben ist.
b)
Erst bei der Erstellung des HVPI für Dezember 1999 werden die Mitgliedstaaten die erhobenen Daten auch für die Kategorien verarbeiten, bei denen in der Spezifikation in Anhang Ia „Dezember 1999” angegeben ist.

(3) HVPI, die mit Gewichten auf der Ebene von Teilindizes erstellt werden, die die Konsumausgaben einer Untergruppe von Haushalten statt aller Haushalte widerspiegeln, gelten als vergleichbar, wenn der Unterschied in der Praxis weniger als ein Tausendstel der gesamten vom HVPI erfaßten Ausgaben ausmacht. Jede Änderung der Gewichte, die notwendig wird, um die in diesem Absatz definierte Vergleichbarkeit zu gewährleisten, ist bis spätestens Dezember 1999 umzusetzen.

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