Artikel 4 VO (EG) 96/1749
Signifikant gewordene Waren und Dienstleistungen
Die Mitgliedstaaten
- a)
- sind bestrebt, signifikant gewordene Waren und Dienstleistungen systematisch zu ermitteln, und
- b)
- prüfen die Signifikanz von Waren und Dienstleistungen, die von anderen Mitgliedstaaten als signifikant geworden gemeldet werden.
Der HVPI wird so erstellt, daß er Preisänderungen einer signifikant gewordenen Ware oder Dienstleistung einbezieht, wenn die Auffassung besteht, daß die Ware oder Dienstleistung unter die Definition in Artikel 2 Punkt 5 fällt. Das geschieht innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Ermittlung, indem entweder die Gewichte der entsprechenden Kategorie der in Anhang Ia dieser Verordnung enthaltenen COICOP/HVPI bzw. die Gewichte innerhalb dieser Kategorie angepaßt werden oder indem ein Teil des Gewichts speziell der signifikant gewordenen Ware oder Dienstleistung zugewiesen wird.
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