Artikel 5 VO (EG) 96/1749

Mindeststandards für Ersetzungen und Qualitätsanpassungen

(1) Die Qualitätsanpassungsmethoden werden wie folgt eingestuft:

a)
A-Methoden: Methoden, von denen die zuverlässigsten Ergebnisse im Hinblick auf Präzision und Unverzerrtheit zu erwarten sind,
b)
B-Methoden: Methoden, die unter Umständen weniger präzise oder weniger repräsentative Ergebnisse liefern als A-Methoden, die aber dennoch ebenfalls als annehmbar gelten; B-Methoden sind zu verwenden, wenn keine A-Methoden angewandt werden, und
c)
C-Methoden: alle übrigen Methoden, die somit nicht zu verwenden sind.

(2) Die Kommission (Eurostat) entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem ASP Standards für die Einstufung der Qualitätsanpassungsmethoden, wobei nach einem Einzelfall-Konzept vorgegangen wird und die Kostenwirksamkeit sowie der Kontext, in dem sie angewandt werden, angemessen berücksichtigt werden.

Die Einstufung der Qualitätsanpassungsmethoden schließt den Erlass von Durchführungsmaßnahmen zu diesem Thema gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 nicht aus.

(3) A- und B-Methoden gelten als geeignete Methoden der Qualitätsanpassung. HVPIs, bei denen geeignete Qualitätsanpassungen vorgenommen wurden, gelten als vergleichbar. Unter ansonsten gleichen Bedingungen sollten A-Methoden gegenüber B-Methoden vorgezogen werden.

(4) Wenn keine angemessenen einzelstaatlichen Schätzungen vorliegen, sollen die Mitgliedstaaten vorhandene Schätzungen verwenden, welche auf Informationen basieren, die von der Kommission (Eurostat) bereitgestellt werden, sofern solche vorhanden und sachdienlich sind.

(5) Auf keinen Fall ist eine Qualitätsänderung als Gesamtpreisdifferenz zwischen den beiden Produktangeboten zu schätzen, wenn dies nicht als angemessene Schätzung gerechtfertigt werden kann.

(6) Stehen keine angemessenen Schätzungen zur Verfügung, werden die Preisänderungen als Differenz zwischen dem Ersatzpreis und dem Preis des ersetzten Produktangebots geschätzt.

(7) Ersatzproduktangebote:

a)
sind entweder „im Wesentlichen gleichwertig” , wenn keine Qualitätsänderung zwischen dem Ersatzproduktangebot und dem Produktangebot, dessen Stelle in der Stichprobe es eingenommen hat, zu beobachten ist, oder „gleichwertig aufgrund von Qualitätsanpassung” , wenn eine Qualitätsanpassung notwendig ist, um einer beobachteten Qualitätsänderung zwischen dem Ersatzproduktangebot und dem Produktangebot, dessen Stelle in der Stichprobe es eingenommen hat, Rechnung zu tragen;
b)
werden aus den gleichen Konsumsegmenten ausgewählt wie die ersetzten Produktangebote, um die Repräsentativität der Konsumsegmente zu wahren;
c)
sind nicht nach der Ähnlichkeit des Preises auszuwählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Waren oder Dienstleistungen zu reduzierten Preisen angeboten wurden und ersetzt werden müssen.

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