Artikel 6 VO (EG) 96/1749

Mindeststandards für die Preisermittlung

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen HVPI unter Verwendung der ermittelten Preise der Zielstichprobe.

a)
Wenn die Zielstichprobe monatliche Beobachtungen erfordert, diese aber aufgrund der Nichtverfügbarkeit eines Artikels oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt werden, können für den ersten oder zweiten Monat geschätzte Preise verwendet werden, ab dem dritten Monat sind jedoch Ersatzpreise zu verwenden.
b)
Wenn die Zielstichprobe in Ausnahmefällen weniger häufige Beobachtungen erfordert, sind für die Monate, für die keine ermittelten Preise benötigt werden, geschätzte Preise einzusetzen. Diese können auch benutzt werden, wenn die Preisbeobachtung einmal nicht durchgeführt wird. Findet die Preisbeobachtung zweimal nacheinander nicht statt, sind beim zweiten Mal Ersatzpreise heranzuziehen.

(2) Sind unter den in diesem Artikel genannten Umständen keine Ersatzpreise verfügbar, können weiterhin geschätzte Preise benutzt werden, vorausgesetzt, daß ihre Verwendung auf ein Maß beschränkt wird, das die Vergleichbarkeit gestattet.

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