Artikel 7 VO (EG) 96/1749

Preisindizes für Elementaraggregate

HVPI werden unter Verwendung einer der beiden Formeln aus Anhang II Punkt 1 dieser Verordnung oder unter Verwendung einer vergleichbaren Formel gebildet, die nicht zu einem Index führt, der sich im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt eines Jahres systematisch um mehr als ein Zehntel eines Prozentpunkts von einem Index unterscheidet, der mit einer der beiden genannten Formeln berechnet wurde.

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