Artikel 9 VO (EG) 96/1749

Qualitätskontrolle

Die Mitgliedstaaten

a)
übermitteln der Kommission (Eurostat) auf Verlangen Informationen über alle nicht dem Erfassungsbereich zugehörigen Aufwendungen, ausgedrückt als Anteil an den im HVPI erfaßten Gesamtaufwendungen; die Informationen müssen ausreichen, um die Beachtung dieser Verordnung beurteilen zu können;
b)
übermitteln der Kommission (Eurostat) Angaben über signifikant gewordene Waren und Dienstleistungen, sobald diese ermittelt werden, sowie erforderlichenfalls die Gründe für die Nichteinbeziehung einer signifikant gewordenen Ware oder Dienstleistung; die Informationen müssen ausreichen, um die Beachtung dieser Verordnung beurteilen zu können;
c)
überwachen das Eintreten von Qualitätsänderungen und die entsprechenden Anpassungen, soweit dies zum Nachweis der Einhaltung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist; sie übermitteln der Kommission (Eurostat) auf Verlangen entsprechende Informationen;
d)
tragen dafür Sorge, daß eine klare Darstellung der Zielstichprobe erarbeitet und benutzt wird, und überprüfen Preisbeobachtungen und Preisschätzungen, soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung dieser Verordnung erforderlich ist; sie übermitteln der Kommission (Eurostat) auf Verlangen Informationen, anhand deren die Beachtung der Verordnung beurteilt und gewährleistet werden kann;
e)
übermitteln der Kommission (Eurostat), falls eine andere Formel als die in Anhang II Punkt 1 genannten Formeln benutzt wird, auf Verlangen Informationen über die Auswirkungen der Verwendung dieser alternativen Formel in ausgewählten Zeiträumen und für ausgewählte Elementaraggregate; die Informationen müssen ausreichen, um die Beachtung dieser Verordnung beurteilen zu können;
f)
übermitteln der Kommission (Eurostat) auf Verlangen Einzelheiten über die Zielstichproben, anhand deren die Beachtung dieser Verordnung beurteilt werden kann, ferner zusammenfassende statistische Angaben zu Repräsentativität und Präzision der Stichproben, auf deren Grundlage die Kommission (Eurostat) Vorschläge für Mindeststandards für die Stichprobenbildung vorlegen kann, die bei der für Oktober 1997 vorgesehenen Überprüfung der HVPI gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 berücksichtigt werden.

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