Artikel 1 VO (EG) 96/1831
(1) Die Zollsätze für die Waren der Anhänge dieser Verordnung werden jährlich im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten während der Zeiträume herabgesetzt, die in den genannten Anhängen festgelegt sind.
(2) Innerhalb der Zollkontingente nach Absatz 1 sind folgende Zollsätze anwendbar:
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für die Waren der Anhänge I und II die in diesen Anhängen angegebenen Zollsätze;
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für die Waren des Anhangs III die in diesem Anhang angegebenen Wertzollsätze sowie gegebenenfalls die im Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Zollsätze.
(3) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Zollkontingente in Anhang II ist, daß zusätzlich zur Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ein Echtheitszeugnis vorgelegt wird, das von den in Anhang II b genannten zuständigen Behörden des Ursprungslands in Übereinstimmung mit einem der Muster in Anhang IIa ausgestellt wurde und das bestätigt, daß die darin aufgeführten Waren die in Anhang II genannten spezifischen Merkmale besitzen.
Für Orangensaftkonzentrate kann das Echtheitszeugnis jedoch durch eine allgemeine Bestätigung ersetzt werden, die der Kommission vor der Einfuhr vorgelegt werden muß und in der die zuständige Behörde des Ursprungslands bestätigt, daß die in diesem Land hergestellten Orangensaftkonzentrate keinen Saft von Blutorangen enthalten. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, damit diese die betroffenen Zolldienste entsprechend benachrichtigen können. Eine diesbezügliche Information wird auch im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht.
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