Artikel 2 VO (EG) 96/1831

(1) Die Zollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission verwaltet. Diese kann geeignete Maßnahmen treffen, um eine wirksame Verwaltung zu gewährleisten.

(2) Legt ein Einführer in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für in dieser Verordnung genannte Waren enthält, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge auf die Kontingentsmenge vor.

Die Ziehungsanträge sind der Kommission mit Angabe des Datums, an dem die betreffenden Zollanmeldungen angenommen wurden, unverzüglich zu übermitteln.

Die Ziehungen werden von der Kommission nach derselben Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten die Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben, soweit die verfügbare Restmenge ausreicht.

(3) Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er den nicht genutzten Teil so bald wie möglich auf das betreffende Kontingent zurückzuübertragen.

(4) Übersteigen die beantragten Mengen den verfügbaren Rest der Kontingentsmenge, so wird dieser anteilig im Verhältnis der Anträge zugeteilt. Die Mitgliedstaaten werden über die erfolgten Ziehungen unterrichtet.

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