Artikel 3 VO (EG) 96/2012

(1) Die Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 2 Absatz 1 können bei den zuständigen Behörden von Mittwoch bis Dienstag der folgenden Woche eingereicht werden.

(2) Die Lizenzen werden an dem Montag erteilt, der dem in Absatz 1 genannten Dienstag folgt, oder am ersten Arbeitstag danach, soweit bis dahin keine besonderen Maßnahmen durch die Kommission getroffen werden.

(3) Überschreiten die Mengen, für die Lizenzen beantragt und die der Kommission an dem gemäß Artikel 6 Absatz 1 festgesetzten Tag mitgeteilt wurden, die von der für jeden Zeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 2 vorgesehene Menge noch verfügbaren Mengen, so setzt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz für die Bewilligung der beantragten Mengen fest und teilt mit, daß vorerst keine weiteren Lizenzanträge eingereicht werden dürfen.

(4) Werden die beantragten Mengen abgelehnt oder gekürzt, so wird die Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3388/81 unverzüglich für die gesamte Menge freigegeben, für die dem Antrag nicht stattgegeben wurde.

(5) Wird ein einheitlicher Bewilligungssatz von unter 80 % festgesetzt, so wird die Lizenz abweichend von Absatz 2 spätestens am fünften Arbeitstag nach der Veröffentlichung dieses Prozentsatzes im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erteilt. Vor dieser Erteilung kann der Wirtschaftsteilnehmer

entweder seinen Antrag zurückziehen, wobei die Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3388/81 unverzüglich freigegeben wird,

oder die unverzügliche Erteilung der Lizenz beantragen. In diesem Fall erteilt die zuständige Stelle die Lizenz am fünften Arbeitstag nach der Veröffentlichung dieses Prozentsatzes im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(6) Die Lizenz gilt vom Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum Ende des vierten darauffolgenden Monats; ihre Gültigkeitsdauer darf jedoch auf keinen Fall den 31. August des Jahres des betreffenden Kontingents überschreiten.

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