Artikel 2 VO (EG) 96/2012

(1) Die Einfuhrlizenzen mit den Angaben gemäß Artikel 4 können bei den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung beantragt werden. Ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98 können die Anträge für den neuen Zeitraum ab dem 25. August eingereicht werden.

(2) Die in Artikel 1 genannte Gesamtmenge wird in drei Teilmengen unterteilt. Einfuhrlizenzanträge für die erste Teilmenge von 3000 Tonnen können bis zum 30. November jedes Jahres gestellt werden. Einfuhrlizenzanträge für die zweite Teilmenge von 4000 Tonnen können bis zum 31. März jedes Jahres gestellt werden. Einfuhrlizenzanträge für die dritte Teilmenge von 7000 Tonnen können ab dem 1. April jedes Jahres gestellt werden. Die am 30. November nicht genutzten Mengen der ersten Teilmenge und am 31. März nicht genutzten Mengen der zweiten Teilmenge werden automatisch auf die folgende(n) Teilmenge(n) übertragen.

Für das Wirtschaftsjahr 1996/97 können die Einfuhrlizenzanträge für die erste Teilmenge von 3000 Tonnen bis zum 31. Dezember 1996 gestellt werden.

(3) Für die Einfuhrlizenzen gemäß der vorliegenden Verordnung gelten die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3388/81, ausgenommen ihre Artikel 3 und 6.

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