Artikel 1 VO (EG) 96/2012

(1) Jedes Jahr wird für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des folgenden Jahres ein Zollkontingent für die Einfuhr von 14000 Tonnen Traubensaft und Traubenmost der KN-Codes 20096011, 20096019, 20096051 und 20096090 eröffnet, der zur Herstellung von Traubensaft und/oder zur Herstellung von nicht in den Weinsektor fallenden Erzeugnissen wie Essig, nichtalkoholischen Getränken, Konfitüren und Soßen bestimmt ist.

(2) Die im Rahmen des Zollkontingents geltenden Zollsätze entsprechen den für jeden KN-Code angegebenen Wertzollsätzen und für die Erzeugnisse des KN-Codes 20096011 den im Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen spezifischen Zollsätzen, ausgedrückt in ECU/100 kg.

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