Präambel VO (EG) 96/2012

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Anwendung des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommens hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, ein jährliches Einfuhrzollkontingent in Höhe von 14000 Tonnen für Traubensaft und Traubenmost zu eröffnen. Dafür sind nunmehr die Durchführungsvorschriften festzulegen.

Die Einfuhr von Traubensaft und Traubenmost im Rahmen dieses Zollkontingents erfolgt unter Aussetzung des spezifischen Zolls je Hektoliter, soweit bestimmte Sonderbedingungen hinsichtlich seiner Verwendung eingehalten werden. Dabei ist vor allem sicherzustellen, daß alle Einführer der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und die vorgesehenen Kontingentszollsätze in allen Mitgliedstaaten fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt werden. Um den tatsächlichen Einfuhren in den letzten Jahren Rechnung zu tragen und die vorzeitige Ausschöpfung des Kontingents zu vermeiden, ist es auf mehrere Zeiträume aufzuteilen, denen jeweils eine den Handelsbedarf deckende spezifische Menge entspricht. Die Nutzung dieses Kontingents sollte durch Einfuhrlizenzen verwaltet werden, die die Kontrolle seiner Einhaltung sicherstellen. Folglich sollte ein genaues Verfahren für die Einreichung der Anträge und die Erteilung der Lizenzen festgelegt werden.

Außerdem ist vorzusehen, daß die Beschlüsse über die Anträge auf Einfuhrlizenzen erst nach einer Prüffrist bekanntgegeben werden. Diese Frist soll es der Kommission ermöglichen, die beantragten Mengen zu prüfen und gegebenenfalls Sondermaßnahmen, namentlich für noch in Bearbeitung befindliche Anträge, vorzusehen.

Es ist klarzustellen, daß die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen im Rahmen dieser Regelung ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung läuft. Aufgrund der vorgenannten Prüffrist ist daher von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3388/81 der Kommission vom 27. November 1981 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Wein(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 257/96(3), abzuweichen und ist Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2137/95(5), anzuwenden.

Zur Verwaltung dieser Regelung muß die Kommission über genaue Informationen betreffend die eingereichten Lizenzanträge und die Verwendung der erteilten Lizenzen verfügen. Aus administrativen Gründen sollte für die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ein einheitliches Muster verwendet werden.

Um die Einhaltung der Kontingentsvorschriften über die Verwendung des eingeführten Traubensafts und Traubenmostes zu gewährleisten, muß bei den Zollstellen der Mitgliedstaaten eine Sicherheit hinterlegt werden, die unverzüglich für die Mengen freigegeben wird, für die der Nachweis für die Verwendung erbracht wurde.

Gemäß Artikel 487 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1676/96(7), kann jeder Mitgliedstaat die Kontrolle der Verwendung nach einem einzelstaatlichen Verfahren vornehmen, sofern die Waren das Gebiet dieses Mitgliedstaats nicht verlassen, bevor sie der vorgesehenen Verwendung zugeführt worden sind. Diese Kontrolle muß bei Verwendung in einem anderen als dem Mitgliedstaat der Abfertigung zum freien Verkehr nach den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erfolgen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 146 vom 20. 6. 1996, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 341 vom 28. 11. 1981, S. 19.

(3)

ABl. Nr. L 34 vom 13. 2. 1996, S. 11.

(4)

ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 214 vom 8. 9. 1995, S. 21.

(6)

ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

(7)

ABl. Nr. L 218 vom 28. 8. 1996, S. 1.

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