Artikel 5 VO (EG) 96/2012

Die Inanspruchnahme des im Rahmen des Zollkontingents geltenden Zollsatzes ist gebunden an

a)
die schriftliche Verpflichtung des Einführers, die dieser bei Beantragung der Einfuhrlizenz eingegangen ist und der zufolge die gesamte einzuführende Warenmenge gemäß den im Kontingent aufgeführten und in Artikel 1 genannten Bedingungen zu verwenden ist. Zu diesem Zweck gibt der Einführer in Feld 20 der Einfuhrlizenz die genaue Verwendung des eingeführten Erzeugnisses sowie den Ort an, an dem die Verarbeitung stattfindet. Erfolgt die Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen der Abfertigung zum freien Verkehr, so ist für den Versand der Waren im Versandmitgliedstaat ein Kontrollexemplar T5 nach Maßgabe der Artikel 471 bis 494 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 auszustellen. Die tatsächliche Verwendung ist in Feld 104 des T5-Dokuments, die Nummer der vorliegenden Verordnung in Feld 107 anzugeben;
b)
eine Sicherheit, die vom Einführer bei der zuständigen Zollstelle des Mitgliedstaats der Abfertigung zum freien Verkehr zum Zeitpunkt dieser Abfertigung zu leisten ist; diese Sicherheit entspricht dem spezifischen Zoll für das Erzeugnis, für das der Zoll im Rahmen des Kontingents ausgesetzt wird. Diese Sicherheit wird freigegeben, wenn der Wirtschaftsteilnehmer zur Überzeugung der zuständigen Zollbehörden des Mitgliedstaats der Abfertigung zum freien Verkehr den Nachweis für die in der Lizenz angegebene Verwendung erbringt. Diese Sicherheit wird unverzüglich für die Mengen freigegeben, für die der Wirtschaftsteilnehmer den Nachweis erbringt, daß die Erzeugnisse der in dieser Einfuhrlizenz angegebenen Verwendung zugeführt wurden. Im Fall der Verwendung in einem anderen als dem Mitgliedstaat der Abfertigung zum freien Verkehr ist der Nachweis für die in Feld 104 des T5-Dokuments angegebene Verwendung zu erbringen. Für den Teil der eingeführten Erzeugnisse, für den der Wirtschaftsteilnehmer den Nachweis erbringt, daß er vollständig verwendet ist, wird die genannte Sicherheit unter Berücksichtigung einer Toleranz von höchstens 1 % für die durch Umfüllung und Transport zwischen der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und der betreffenden Verwendung entstandenen, überprüften und von der zuständigen Kontrollbehörde bestätigten Mengenverluste vollständig freigegeben. Die genannte Toleranz gilt nicht im Fall höherer Gewalt.

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