Artikel 6 VO (EG) 96/2012

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission durch Fernkopie folgendes mit:

jeden Mittwoch oder am ersten darauffolgenden Arbeitstag

a)
die zwischen Mittwoch der Vorwoche und Dienstag gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 2 bzw., daß keine Lizenzanträge eingegangen sind;
b)
die Mengen, für die am vorangegangenen Montag Einfuhrlizenzen erteilt wurden;
c)
die Mengen, für die die Lizenzanträge im Fall des Artikels 3 Absatz 5 in der Vorwoche zurückgezogen wurden;

vor dem 15. eines jeden Monats für den Vormonat

d)
die Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt, jedoch nicht genutzt wurden.

(2) Die Mitteilung betreffend die Anträge gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) muß unterteilt nach Ursprungsländern für jeden Produktcode eine genaue Angabe in Tonnen enthalten.

(3) Sämtliche Mitteilungen gemäß Absatz 1, einschließlich der Mitteilung „keine” , erfolgen nach dem Muster im Anhang.

(4) Zeigt sich im Anschluß an die Mitteilungen gemäß Absatz 1, daß erneut eine ausreichende Menge zur Verfügung steht, so kann die Kommission das Verfahren für die Beantragung von Einfuhrlizenzen wiedereröffnen.

(5) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten mindestens einmal monatlich über die Nutzung der verfügbaren Menge.

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