Artikel 4 VO (EG) 96/2051

(1) Nämlichkeitsbescheinigungen und Abschriften werden von der Zollstelle ausgestellt, in der die Ausfuhrzollabfertigung stattfindet.

(2) Die Zollstelle gemäß Absatz 1 versieht das Bescheinigungsoriginal im vorgesehenen Feld mit Sichtvermerk und sendet dieses Original dem antragstellenden Ausführer zu. Die Zollstelle behält eine Abschrift zurück.

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