Artikel 3 VO (EG) 96/2051

(1) Die Nämlichkeitsbescheinigung ist nach dem Muster im Anhang dieser Verordnung und mit mindestens einer Abschrift auszustellen.

Die einzelnen Bescheinigungen sind in englischer Sprache auf 210 × 297 mm Weißpapier auszustellen und mit einer von der Zollstelle gemäß Artikel 4 erteilten laufenden Nummer zu versehen.

Der ausführende Mitgliedstaat kann festlegen, daß Bescheinigungen, die in seinem Hoheitsgebiet verwendet werden, außer in Englisch auch in einer seiner Amtssprachen gedruckt werden.

(2) Die Abschriften tragen dieselbe laufende Nummer wie das Original. Alle Eintragungen auf Original und Abschriften erfolgen mit Schreibmaschine bzw. — bei handschriftlicher Eintragung — in Tinte und Großbuchstaben.

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