Artikel 2 VO (EG) 96/2051
Bei der Zollabfertigung des Fleisches für die Ausfuhr wird auf Antrag des Ausführers unter Vorlage der gemäß Artikel 12bis der Verordnung (EG) Nr. 1445/96 erteilten Ausfuhrlizenz und einer Veterinärbescheinigung, aus der das Datum der Erschlachtung des Fleisches hervorgeht, die Nämlichkeitsbescheinigung gemäß Artikel 3 ausgestellt.
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