Artikel 1 VO (EG) 96/2051
(1) Diese Verordnung enthält ausführliche Durchführungsvorschriften für die Ausfuhr von 5000 Tonnen/Jahr frischem, gekühltem oder gefrorenem Rind- und Kalbfleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft, das für eine besondere Behandlung in Frage kommt, nach Kanada.
(2) Das Fleisch gemäß Absatz 1 muß den kanadischen Fleischhygienevorschriften genügen und von Tieren stammen, die höchstens zwei Monate vor der Zollabfertigung für die Ausfuhr geschlachtet wurden.
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