Präambel VO (EG) 96/2051

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1997/96(2), insbesondere auf die Artikel 9 und 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2931/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über eine Unterstützung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann(3), insbesondere auf Artikel 1, Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der in Anhang IV des Beschlusses 95/591/EG des Rates vom 22. Dezember 1996 über den Abschluß der Ergebnisse der Verhandlungen mit bestimmten Drittländern nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT und andere damit zusammenhängende Fragen (Vereinigte Staaten und Kanada)(4) genehmigten Vereinbarung über den Abschluß der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada gemäß Artikel XXIV Absatz 6 werden die Subventionen für die Ausfuhr von frischem, gekühltem oder gefrorenem Rind- und Kalbfleisch nach Kanada auf 5000 Tonnen jährlich beschränkt.

Für die Durchführung dieser Vereinbarung sollten Anträge für spezifische Ausfuhrlizenzen der Gemeinschaft zugrunde gelegt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2856/95(6), ist entsprechend zu ändern. Darüber hinaus sollten den kanadischen Behörden Nämlichkeitsbescheinigungen vorgelegt werden. Art und Anwendungsverfahren für diese Bescheinigungen sind entsprechend festzulegen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2)

ABl. Nr. L 267 vom 19. 10. 1996, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 334 vom 28. 12. 1979, S. 8.

(4)

ABl. Nr. L 334 vom 30. 12. 1995, S. 25.

(5)

ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 35.

(6)

ABl. Nr. L 299 vom 12. 12. 1995, S. 10.

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