Artikel 2 VO (EG) 96/2058

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz muss sich auf eine Menge von mindestens 5 Tonnen und höchstens 500 Tonnen beziehen.

In jedem Lizenzantrag ist eine Menge in Kilogramm ohne Dezimalstellen anzugeben.

Die Einfuhrlizenzanträge sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jeweils bis spätestens Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen.

(2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf der Antragsteller je Kontingentszeitraum mehr als einen Einfuhrlizenzantrag stellen. Er darf jedoch nur eine Lizenz pro Woche beantragen.

(3) In Feld 7 des Lizenzantrags und der Einfuhrlizenz wird das Herkunftsland angegeben und „Ja” angekreuzt.

(4) Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten:

a)
in Feld 20 eine der in Anhang I genannten Angaben;
b)
in Feld 24 eine der in Anhang II genannten Angaben.

(5) Abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 beträgt die Sicherheit für die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Einfuhrlizenzen 25 ECU je Tonne.

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