Artikel 3 VO (EG) 96/2058
(1) Überschreiten die im Laufe einer Woche beantragten Mengen die verfügbare Kontingentsmenge, so setzt die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 spätestens am vierten Arbeitstag, der auf den letzten Tag der Antragstellung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung folgt, den Zuteilungskoeffizienten für die in der abgelaufenen Woche beantragten Mengen fest und setzt die Einreichung neuer Einfuhrlizenzanträge bis zum Ende des Kontingentszeitraums aus.
Die während der laufenden Woche eingereichten Anträge werden nicht berücksichtigt.
Die Mitgliedstaaten lassen zu, dass die Antragsteller innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten die Anträge zurückziehen, bei denen die Menge, für die die Lizenz erteilt werden muss, weniger als 20 Tonnen beträgt.
(2) Die Einfuhrlizenz wird am achten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragstellung erteilt.
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