Artikel 9 VO (EG) 96/2148

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieser Verordnung sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Unterrichtung der betreffenden Personen über die Sanktionen, die bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften über sie verhängt werden. Sie unterrichten die Kommission über die getroffenen Maßnahmen.

(2) Die Mitgliedstaaten führen eine Regelung finanzieller Sanktionen ein, deren Höhe sich nach der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit richtet; diese Regelung führt im Fall einer absichtlich oder aus grober Fahrlässigkeit begangenen Unregelmäßigkeit zur Kündigung des Vertrags.

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