Artikel 8 VO (EG) 96/2148

(1) Die Interventionsstellen sorgen dafür, daß die Lagerhalter informatisierte Bücher über die Interventionsbestände führen. Sie sehen diesbezügliche Vorschriften in den Verträgen vor, die sie mit den Lagerhaltern abschließen.

(2) Die informatisierte Buchhaltung muß spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung voll einsatzfähig sein. Sie muß dem Lagerhalter erlauben, über ein ständiges rechnergestütztes Inventar zu verfügen, das den Bediensteten der Interventionsstelle und der Kommission sowie den von ihr beauftragten Personen zugänglich ist.

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