Artikel 7 VO (EG) 96/2148

(1) Die Interventionsstellen verfügen über ein zentrales Inventar für alle Lagerorte, alle Erzeugnisse sowie alle Mengen und Qualitäten der verschiedenen Erzeugnisse mit jeweiliger Angabe des Gewichts, gegebenenfalls des Rein- oder Rohgewichts, oder des Volumens.

(2) Alle in Anwendung dieser Verordnung erstellten Buchführungsunterlagen und Protokolle sind den Bediensteten der Interventionsstelle sowie insbesondere gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 den von der Kommission beauftragten Bediensteten jederzeit sowohl bei den Lagerhaltern als auch bei den Interventionsstellen zugänglich.

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