Artikel 6 VO (EG) 96/2148

(1) Der Lagerhalter ist verantwortlich für alle festgestellten Differenzen zwischen den gelagerten Mengen und den Angaben in den der Interventionsstelle übermittelten Bestandsbilanzen.

(2) Überschreiten die Fehlmengen die anwendbare(n) Toleranzgrenze(n), so werden sie dem Lagerhalter vollständig als nicht identifizierbarer Verlust angerechnet. Bestreitet der Lagerhalter die Fehlmengen, so kann er das Wiegen oder Messen des Erzeugnisses verlangen, wobei die diesbezüglichen Kosten zu seinen Lasten gehen, es sei denn, die angekündigten Mengen sind tatsächlich vorhanden oder die Abweichung überschreitet nicht die anwendbare(n) Toleranzgrenze(n). In diesem Fall sind die Wiege- oder Meßkosten von der Stelle zu tragen, die die Kontrolle hat durchführen lassen.

(3) Die Toleranzgrenzen gemäß Anhang III gelten unbeschadet derjenigen, die mit Verordnungen der Kommission für verschiedene Erzeugnisse festgesetzt wurden und in der Verordnung (EWG) Nr. 147/91 der Kommission(1) aufgeführt sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 17 vom 23. 1. 1991, S. 9.

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