Artikel 5 VO (EG) 96/2148

(1) Die Kontrollstelle oder ihr Vertreter erstellt ein Protokoll über jede mindestens einmal jährlich nach den Bestimmungen von Artikel 4 und Anhang III durchgeführte Kontrolle.

(2) Das Protokoll enthält mindestens folgende Angaben:

a)
Name des Lagerhalters, Anschrift des besuchten Lagers und Bezeichnung der kontrollierten Partien;
b)
Datum sowie Beginn und Ende (Uhrzeit) der Kontrolle;
c)
die Räumlichkeiten, in denen die Kontrolle durchgeführt wird, sowie eine kurze Beschreibung der Lager-, Verpackungs- und Zugangsbedingungen;
d)
Name und Anschrift der Personen, welche die Kontrolle durchführen, ihre berufliche Qualifikation und ihren Auftrag;
e)
die durchgeführten Kontrollmaßnahmen und die angewendeten Modalitäten der Volumenmessung wie die Meßverfahren, die vorgenommenen Berechnungen und die erhaltenen Zwischen- und Endergebnisse sowie die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen;
f)
für jede am Lager befindliche Partie oder Qualität die in den Büchern der Interventionsstelle angegebene Menge, die in den Lagerbüchern angegebene Menge sowie etwaige Unstimmigkeiten zwischen diesen beiden Büchern;
g)
für jede tatsächlich überprüfte Partie oder Qualität die Angaben gemäß Buchstabe f) sowie die vor Ort festgestellte Menge und etwaige Unstimmigkeiten; die Partie- oder Qualitätsnummer, die Angabe der betreffenden Paletten, Kartons, Silos, Fässer oder anderen Behältnisse, das Gewicht (falls angemessen, das Rein- und Rohgewicht) oder das Volumen;
h)
die Erklärungen des Lagerhalters für etwaige Abweichungen oder Unstimmigkeiten
i)
Ort, Datum und Unterschrift des Protokollführers sowie des Lagerhalters oder seines Vertreters;
j)
etwaige Vornahme einer erweiterten Kontrolle im Fall einer Anomalie unter Angabe des Prozentsatzes der eingelagerten Mengen, auf die sich diese erweiterte Kontrolle bezogen hat, der festgestellten Abweichungen und der gelieferten Erklärungen.

(3) Die Protokolle werden der Interventionsstelle unverzüglich übermittelt. Die Bücher der Interventionsstelle werden sofort nach Eingang des Protokolls nach Maßgabe der festgestellten Abweichungen und Unstimmigkeiten berichtigt, die dem EAGFL gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 gemeldet werden.

(4) Die Protokolle werden am Sitz der Interventionsstelle aufbewahrt und zur Verfügung der Kommissionsbediensteten und der von ihnen beauftragten Personen gehalten.

(5) Eine zusammenfassende Unterlage mit Angabe der durchgeführten Kontrollen, der überprüften Mengen und der festgestellten Anomalien gegenüber den Monats- und Jahresbilanzen wird der Kommission gleichzeitig mit den Jahresbilanzen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates(1) übermittelt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.