Artikel 4 VO (EG) 96/2148

(1) Die Interventionsstelle gewährleistet die Genauigkeit der gemäß den Artikeln 1, 2 und 3 gesammelten Informationen. Zu diesem Zweck führt sie das ganze Jahr lang Kontrollen an den Lagerorten durch; diese Kontrollen erfolgen so weit wie möglich in unregelmäßigen Abständen und unangemeldet.

Mindestens einmal jährlich wird jeder Lagerort einer Kontrolle nach den Bestimmungen von Anhang III unterzogen, die insbesondere folgendes betrifft:

a)
das Verfahren zur Sammlung der in den Artikeln 2 und 3 genannten Informationen,
b)
die Übereinstimmung der Buchführungsangaben des Lagerhalters vor Ort mit den der Interventionsstelle übermittelten Angaben und
c)
das durch Beschau oder in Zweifels- oder Streitfällen durch Wiegen oder Messen festgestellte tatsächliche Vorhandensein der in den Bilanzen des Lagerhalters aufgeführten Mengen, auf die sich die letzte vom Lagerhalter übermittelte Monatsbilanz stützt.

Das tatsächliche Vorhandensein wird durch eine ausreichend repräsentative körperliche Überprüfung festgestellt, die sich zumindest auf die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Prozentsätze erstreckt und es erlaubt, das tatsächliche Vorhandensein aller in der Bestandsbuchhaltung aufgeführten Mengen im Lager zu bestätigen.

(2) Werden bei der körperlichen Überprüfung Anomalien festgestellt, so ist ein zusätzlicher Prozentsatz der Lagermenge nach derselben Methode zu überprüfen. Falls erforderlich, geht diese Überprüfung so weit, daß alle gelagerten Erzeugnisse der Partie oder des Lagers, die bzw. das Gegenstand der Kontrolle ist, gewogen werden.

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