Artikel 3 VO (EG) 96/2148

(1) Auf der Grundlage der in Artikel 2 genannten monatlichen Bilanzen erstellt der Lagerhalter eine Jahresbilanz über die Bestände. Die diesbezüglichen Anweisungen der Interventionsstelle werden der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zur Information übermittelt.

(2) Die Jahresbilanz, deren Muster in Anhang II aufgeführt ist, umfaßt eine Zusammenfassung der gelagerten Mengen nach Erzeugnissen und Lagerorten, wobei für jedes Erzeugnis die eingelagerten Mengen, die Partienummern, das Einlagerungsjahr und eine Erklärung für gegebenenfalls festgestellte Anomalien aufzuführen sind.

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