Artikel 2 VO (EG) 96/2148

(1) Die die Einlagerung, den Verbleib und die Auslagerung der Erzeugnisse betreffenden Unterlagen, anhand deren die Jahreskonten gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 erstellt werden, werden der Interventionsstelle vom Lagerhalter mindestens einmal monatlich übermittelt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen müssen vor dem 10. des Monats, der auf den Monat folgt, auf den sie sich beziehen, bei der Interventionsstelle eingegangen sein und mindestens folgende Angaben umfassen: Lagerort (gegebenenfalls genaue Angabe der Silozelle oder des Fasses), Bestandsüberträge aus dem vergangenen Monat, Ein- und Ausgänge nach Transaktionen, Bestände zum Ende des Zeitraums.

Sie müssen eine genaue Identifizierung der zu diesem Zeitpunkt eingelagerten Mengen ermöglichen, vor allem unter Berücksichtigung der An- und Verkäufe, die getätigt worden sind, bei denen die entsprechenden Ein- oder Auslagerungen jedoch noch nicht stattgefunden haben.

Anhang I enthält ein diesbezügliches Formularmuster.

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