Artikel 1 VO (EG) 96/2148

(1) Jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen der Regelung der EAGFL-Garantie landwirtschaftliche Interventionserzeugnisse lagert, führt Bücher, die den geltenden Rechtsvorschriften auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene entsprechen.

(2) Die Interventionsstellen halten ein Verzeichnis der Lagerhalter auf dem neuesten Stand, mit denen sie im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung einen Vertrag abgeschlossen haben. Dieses Verzeichnis enthält die technischen Referenzen, die die genaue Identifizierung aller Lagerorte ermöglichen, wie Kapazitäten, Nummern der Lagerhallen, Kühlräume und Silos, Belegungspläne und schematische Darstellungen. Es wird am Sitz der Interventionsstellen zur Verfügung der Bediensteten der Kommission und der von ihr beauftragten Personen gehalten.

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